Satzung des Ortsverbandes Seeheim-Jugenheim

§1 Name und Sitz

Der Ortsverband Seeheim-Jugenheim der Partei Bündnis 90 / Die GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90 / Die GRÜNEN Seeheim-Jugenheim“, Kurzname „GRÜNE Seeheim-Jugenheim“.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede*r werden, die/der die in Satzung und Programm geschriebenen Grundsätze von Bündnis 90 / Die GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied in einem anderen Gebietsverband von Bündnis 90 / Die GRÜNEN oder in einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes zu beantragen. Dieser befindet über den Antrag und teilt dem Kreisverband die Aufnahme mit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der 2 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erklären ist, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
Die Rechte der Mitglieder, die trotz Mahnung ein halbes Jahr lang keine Beiträge bezahlt haben, ruhen bis die Beitragspflicht erfüllt ist. Unbekannt verzogene Mitglieder können ohne weiteres nach 6 Monaten gestrichen werden.

§ 3 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.
Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Ortsmitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landeskommission über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bis zur höchsten Schiedskommission möglich.

§ 4 Freie Mitarbeit

Bündnis 90 / Die GRÜNEN ermöglicht die Form der freien Mitarbeit. Sie steht Jeder und Jedem offen sofern sie nicht einer anderen Partei angehören und der Ortsverband oder die Ortsmitgliederversammlung diese freie Mitarbeit nicht ablehnt.
Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Diskussion und Arbeit der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Informationen.
Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt und können nicht in die Entscheidungsgremien von Bündnis 90 / Die GRÜNEN delegiert werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Ortsverbandsmitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und aus der Satzung des Kreisverbandes von Bündnis 90 / Die GRÜNEN.

§ 6 Organe

Die Organe des Ortsverbandes sind:

  1. Die Ortsmitgliederversammlung (Mitgliederversammlung)
  2. Der Ortsvorstand

§ 7 Ortsmitgliederversammlung (OMV)

(1)

Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Ortsebene. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl des Vorstandes, der Kandidat*innen für die Gemeindevertretung, für die Ortsbeiräte und für das Bürgermeister*innenamt, für den Gemeindevorstand, der Delegierten für überregionale Parteiversammlungen, soweit dieses nicht durch die Kreismitgliederversammlung geschieht, sowie die Wahl von Rechnungsprüfer*innen (Kassenprüfer*innen).
Die Sitzungen der OMV sind grundsätzlich öffentlich.
Über jede OMV ist ein Protokoll anzufertigen.
Sie beschließt die Satzung des Ortsverbandes, politische Resolutionen sowie die sonstigen Angelegenheiten. Politische Anträge, die in die Gemeindevertretung gegeben werden sollen, sind der im Gemeindeparlament vertretenen Fraktion von Bündnis 90 / Die GRÜNEN zur Übernahmeentscheidung vorzulegen.
Die OMV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse der OMV, die Aufträge an den Ortsvorstand zum Inhalt haben, sind bindend.
Delegierte sind der OMV gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)

Die Einladung zur OMV ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe von Tagesordnung, Ort und Zeit den Mitgliedern und freien Mitarbeiter*innen vom Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Haben Mitglieder oder Mitarbeiter*innen dem Vorstand eine Email-Adresse bekannt gegeben, kann die Einladung auch per Mail zugesandt werden, sofern dies von den Genannten nicht abgelehnt worden ist. Die OMV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

(3)

Eine außerordentliche OMV ist auf Antrag von 5 Mitgliedern innerhalb von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung abzuhalten.
Tagesordnungspunkte können von allen Mitgliedern, von Versammlungsteilnehmer*innen und vom Vorstand des Ortsverbandes sowie den Fraktionen von Bündnis 90 / Die GRÜNEN in der Gemeindevertretung und den Ortsbeiräten vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme der Tagesordnungspunkte entscheidet die OMV.
Wenigstens einmal im Jahr findet eine OMV statt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und nach außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der OMV.
Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, davon fungieren zwei als Sprecher*innen und eines als Kassierer*in.
Gewählt ist¸ wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. In weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.
Bei Beschlüssen mit finanzieller Auswirkung auf den Ortsverband hat die/der Kassierer*in ein aufschiebendes Veto. Der Antrag muss dann der OMV zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der OMV möglich. Ein entsprechender Antrag von mindestens 30% der Mitglieder muss 4 Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Regelungen der Satzung des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg der Partei Bündnis 90 / Die GRÜNEN.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer OMV.
Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. Ist auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der dann eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
Über die Verwendung des Vermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die letzte OMV. Es ist für einen Zweck der ökologischen Bewegung zu verwenden oder es fällt an den Kreisverband Bündnis 90 / Die GRÜNEN Darmstadt-Dieburg. Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand.

Diese Satzung wurde auf der OMV des Ortsverbandes Seeheim-Jugenheim am 29.04.2013 beschlossen.